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   BGH, 29.09.2020 - 5 StR 123/20   

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https://dejure.org/2020,33295
BGH, 29.09.2020 - 5 StR 123/20 (https://dejure.org/2020,33295)
BGH, Entscheidung vom 29.09.2020 - 5 StR 123/20 (https://dejure.org/2020,33295)
BGH, Entscheidung vom 29. September 2020 - 5 StR 123/20 (https://dejure.org/2020,33295)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Darstellen der auf einem gemeinsamen Entschluss beruhenden Tathandlungen als ein schwerer Bandendiebstahl angesichts des unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Diebestouren

  • rewis.io

    Revisionsverfahren: Anforderungen an einer Verfahrensrüge wegen eines Beweisverwertungsverbots

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 244a Abs. 1
    Darstellen der auf einem gemeinsamen Entschluss beruhenden Tathandlungen als ein schwerer Bandendiebstahl angesichts des unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Diebestouren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2022, 64
  • StV 2021, 802 (Ls.)
  • JR 2021, 231
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 29.09.2020 - 5 StR 123/20
    Eine von den Beschwerdeführern behauptete unzulässige "Totalüberwachung' liegt hier aber auch in der Sache fern (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 102 ff.).
  • BVerfG, 02.07.2009 - 2 BvR 1691/07

    Längerfristige Observation nach § 163f StPO a.F. bei Verletzung des

    Auszug aus BGH, 29.09.2020 - 5 StR 123/20
    Ohne Kenntnis des Inhalts dieser Unterlagen kann der Senat indes nicht prüfen, ob es sich bei den betreffenden Observationen um Maßnahmen nach § 163f Abs. 1 StPO handelte, für die es gemäß § 163f Abs. 3 Satz 1 StPO grundsätzlich einer richterlichen Anordnung bedarf, oder jeweils um eine nicht unter dem Richtervorbehalt stehende kurzfristige Observation (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 2 BvR 1691/07 Rn. 50 (zu § 163f StPO aF); Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 163f Rn. 1).
  • BGH, 31.05.2016 - 3 StR 54/16

    Erforderlichkeit eines Freispruchs bei fehlendem Nachweis aller nach Anklage in

    Auszug aus BGH, 29.09.2020 - 5 StR 123/20
    Angesichts des unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der auf einem gemeinsamen Entschluss beruhenden Tathandlungen stellen sich die Fälle 41 bis 44 sowie die Fälle 62 und 63 rechtlich jeweils als ein schwerer Bandendiebstahl dar (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 54/16, NStZ-RR 2016, 274, 275).
  • BGH, 19.12.2018 - 2 StR 247/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche

    Auszug aus BGH, 29.09.2020 - 5 StR 123/20
    Denn erst auf dieser Grundlage kann das Revisionsgericht das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots umfassend beurteilen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 2 StR 247/18, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 12 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 21.03.2024 - 1 ORbs 360 Ss 30/24
    Für eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Verfahrensrüge müssen die den Mangel begründenden Tatsachen so genau bezeichnet und vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein auf Grund der Begründungsschrift ohne Rückgriff auf die Akte erschöpfend prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen - ihre Erweisbarkeit vorausgesetzt - zutreffen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.01.2021 - 2 Rb 34 Ss 566/20 -, juris Rn. 5; BGH, Beschl. v. 29.09.2020 - 5 StR 123/20 -, juris Rn.11).
  • BayObLG, 13.09.2021 - 202 StRR 105/21

    Anforderungen an Rüge eines strafprozessualen Verwertungsverbots wegen

    Hiernach ist der Beschwerdeführer gehalten, die den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen so vollständig und genau wiederzugeben, dass das Revisionsgericht allein anhand der Begründungsschrift beurteilen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Urt. v. 28.02.2019 - 1 StR 604/17 = StV 2019, 808 = BGHR StPO § 244 Abs. 3 S. 2 Ungeeignetheit 26 = StraFo 2019, 243; 27.09.2018 - 4 StR 135/18 = NStZ-RR 2019, 26; 20.09.2018 - 3 StR 195/18 = NStZ-RR 2019, 190; Beschluss vom 01.12.2020 - 4 StR 519/19 = NStZ-RR 2021, 116 = Blutalkohol 58, 159 (2021); 29.09.2020 - 5 StR 123/20 = JR 2021, 231; 13.05.2020 - 4 StR 533/19 = medstra 2021, 42 = NStZ 2021, 178; 17.07.2019 - 5 StR 195/19, bei juris; 09.08.2016 - 1 StR 334/16 = NStZ 2017, 299 = StraFo 2017, 24 = StV 2017, 791; 19.05.2015 - 1 StR 128/15 = BGHSt 60, 238 = NStZ 2015, 541 = StraFo 2015, 381 = StV 2016, 78 = JR 2016, 78; 11.03.2014 - 1 StR 711/13 = NStZ 2014, 532 = BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 29 = StV 2015, 87; BayObLG, Beschluss vom 09.08.2021 - 202 ObOWi 860/21, bei juris).
  • BayObLG, 03.02.2022 - 202 StRR 11/22

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung bei Annahme eines tatsächlich nicht

    Demnach sind die Verfahrenstatsachen so vollständig, genau und aus sich heraus verständlich darzulegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Begründungsschrift prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler gegeben wäre, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (st.Rspr., vgl. etwa BGH; Beschluss vom 25.11.2021 - 4 StR 103/21 bei juris; 01.12.2020 - 4 StR 519/19 = NStZ-RR 2021, 116 = Blutalkohol 58 [2021], 159; 29.09.2020 - 5 StR 123/20 = JR 2021, 231 = NStZ 2022, 64; 13.05.2020 - 4 StR 533/19 = medstra 2021, 42 = NStZ 2021, 178 u. 17.07.2019 - 5 StR 195/19 bei juris).
  • BGH, 02.03.2023 - 2 StR 346/22

    Schwerer Bandendiebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung; Einheitlich

    Angesichts des unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der auf einem gemeinsamen Entschluss beruhenden Tathandlungen stellen sich die Fälle 7 bis 9 der Urteilsgründe sowie die Fälle 10 und 11 der Urteilsgründe als einheitlich zusammengefasstes Tun im Sinne natürlicher Handlungseinheit dar und sind daher rechtlich jeweils als ein schwerer Bandendiebstahl zu werten (vgl. Senat, Beschluss vom 1. September 2020 - 2 StR 264/20, Rn. 17 ff.; BGH, Beschluss vom 29. September 2020 - 5 StR 123/20, NStZ 2022, 64).
  • BayObLG, 12.07.2021 - 202 StRR 37/21

    Auslösung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO

    Hiernach sind die Verfahrenstatsachen so vollständig, genau, zutreffend und aus sich heraus verständlich darzulegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Begründungsschrift prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler gegeben wäre, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 01.12.2020 - 4 StR 519/19 = NStZ-RR 2021, 116; 29.09.2020 - 5 StR 123/20, bei juris; 13.05.2020 - 4 StR 533/19 = NStZ 2021, 178; 17.07.2019 - 5 StR 195/19, bei juris - jeweils m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 09.10.2020 - 202 StRR 94/20, bei juris).
  • KG, 12.01.2022 - 3 Ws (B) 335/21

    Notwendiges Vorbringen im Rahmen der Erhebung der Rüge der Verletzung des

    Nach diesen Normen muss die Verfahrensrüge die den Mangel enthaltenden Tatsachen - unterstellt sie träfen zu - vollständig, genau, eindeutig und widerspruchsfrei darstellen, so dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Antragsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden (vgl. BGH NStZ 2022, 64).
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